fiktive Abrechnung

Was bedeutet fiktive Abrechnung eines Schadens?

Die fiktive Abrechnung bedeutet die „Fiktion“ einer Abrechnung d.h. die gedachte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs.

Der Geschädigte kann nach § 249 BGB frei wählen ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt. Im Fall der Auszahlung wird von den ermittelten Reparaturkosten die geltende Mehrwertsteuer abgezogen, da kein Leistungsausgleich stattgefunden hat, also Rep.-kosten – MwSt. = ausgezahlter Betrag.

Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes (WBW), wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (WBW – Restwert = ausgezahlter Betrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.