130 % Grenze

130% Grenze (besonderes Integritäts-Interesse)

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (netto) um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht und nach Gutachten durchgeführt wird.

Oft liest man in diesem Zusammenhang auch von dem “ besonderen Integritäts-Interesse“.

Der Sachverständige muss am Schluss die sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen.